1. Geltungsbereich

Sämtliche Angebote, Lieferungen und/oder Leistungen der comrecon brand Navigation KG (im folgenden comrecon) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) in der jeweils gültigen Fassung.
Abweichungen zu diesen AGB bedürfen in jedem einzelnen Fall der im Vorhinein und schriftlich erteilten Zustimmung durch comrecon.

2. Angebote und Auftragsbestätigung

Grundlage für die von comrecon zu erbringenden Lieferungen und/oder Leistungen ist der vom Auftraggeber (im Folgenden AG) erteilte Auftrag sowie die von diesem zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen.
Ein Auftrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von comrecon oder durch Bewirken der Lieferung und/oder Leistung zustande; Stillschweigen von comrecon alleine gilt nicht als Annahme eines Auftrages.
Weicht die Auftragsbestätigung bzw. die Leistung von der Bestellung ab, so gilt diese als vom AG genehmigt, sofern er nicht binnen einer Frist von drei Tagen schriftlich Gegenteiliges mitteilt.

3. Rechte und Pflichten von comrecon

comrecon wird die Interessen des AG angemessen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen und umsichtigen Kaufmannes wahrnehmen.
comrecon ist nicht verpflichtet, die vom AG übermittelten Unterlagen, Daten und Informationen auf Vollständigkeit, Richtigkeit sowie darauf prüfen, ob diese für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind, in Rechte Dritter eingreifen oder gegen gesetzliche Bestimmungen (z. B. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Markenschutzgesetz etc.) verstoßen.
Die Leistungen von comrecon sind im Zweifel teilbar.
comrecon ist nicht verpflichtet, im Zuge eines Auftrages/Projektes entstandene bzw. generierte Daten über das Ende eines Projektes hinaus zu speichern oder sonst für den AG verfügbar zu halten.
Ohne gesonderten Auftrag wird comrecon den AG nicht auf allfällige mit der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen verbundene Risiken, insbesondere solche rechtlicher Natur (unlauterer Wettbewerb, Markenschutz udgl.), hinweisen. Sofern der AG dies wünscht, wird comrecon die erbrachten Leistungen und Maßnahmen auf deren Vereinbarkeit mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder sonstige gesetzliche Bestimmungen prüfen und den AG auf allfällige Bedenken schriftlich hinweisen. Dies setzt jedoch einen im Vorhinein schriftlich erteilten Auftrag des AG voraus; der AG wird die dabei anfallenden Kosten, etwa Rechtsberatungskosten, selbst tragen.
comrecon wird sich bemühen, sämtliche Leistungen termingerecht zu erbringen. Wird der Beginn der Ausführung einer Leistung verzögert oder treten während der Ausführung Verzögerungen oder Unterbrechungen ein, so wird comrecon angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Überschreitung der festgelegten Termine und Fristen zu vermeiden bzw. die Verzögerung im Rahmen zu halten. Wird der Beginn der Ausführung einer Leistung verzögert oder treten während der Ausführung Verzögerungen oder Unterbrechungen aufgrund von Umständen ein, die in der Sphäre des AG liegen, so verlängern sich die festgelegten Termine in einem angemessenen Umfang. Von comrecon nicht verschuldete Produktions- und Lieferhindernisse wie z. B. höhere Gewalt, Streiks, Betriebs- oder Lieferstörungen, Verkürzung und Ausfall der Arbeitszeit, Transporterschwernisse sowie behördliche Eingriffe bewirken eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen und -termine.
comrecon ist nach freiem Ermessen berechtigt, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“). comrecon ist verpflichtet, Besorgungsgehilfen sorgfältig auszuwählen.
Der AG ist mit einer Übermittlung von Daten und Informationen per E-Mail bis auf schriftlichen Widerruf einverstanden. comrecon übermittelt Daten in standardisierten Formaten (doc, ppt, pdf) an den AG.

4. Auftragsfeld Marketing- und Multimedia-Coaching

Coaching beinhaltet, Klienten zu begleiten, mit dem Ziel, ihre Selbstreflektion, Kommunikations- und Führungseffizienz zu stärken und Potenziale freizulegen, damit sie das von ihnen angestrebte Ergebnis aus eigener Kraft bewirken.
Coaching setzt die selbstverantwortliche Entscheidungsfähigkeit und Handlungs-bereitschaft der Klienten voraus.
Die beratende Tätigkeit des Coach ist weder eine Handlungsaufforderung noch hat sie den Charakter eines Gutachtens. Die Verantwortung für alle unternehmerischen Entscheidungen bleibt ausdrücklich bei den Klienten.
Das Ergebnis des Coaching-Prozesses ist abhängig von der Bereitschaft und Offenheit der Klienten, mit Lernprozessen umzugehen, Denkanregungen aufzunehmen, selbstständig Entscheidungen zu treffen und eigenverantwortlich zu handeln. Daher gibt der Coach keine Zusicherungen und Garantien und trägt auch keine Verantwortung für evtl. abgeleitete Verluste oder Schäden.
Der Coach behandelt alle Informationen und Unterlagen streng vertraulich. Referenzen an Dritte werden nur nach ausdrücklicher Genehmigung der Klienten genannt.
Vereinbarte Termine sind für alle Vertragspartner verbindlich. Später als in der vereinbarten Zeitspanne vor einem Termin abgesagte Termine werden berechnet.
Die Klienten kommen für das Honorar und alle Kosten auf, die im Zusammenhang mit dem Coaching entstehen.
Das Coaching wird je nach Absprache über Zeithonorare oder Pauschalen abgerechnet.
Tagenshonorare verstehen sich pro achtstündigem Tagewerk. Stundenhonorare verstehen sich für die erste Stunde pro begonnene Zeitstunde, nach der ersten Stunde pro begonnene halbe Zeitstunde.
Reisezeit wird mit 50% des Honorarsatzes berechnet.

5. Mitwirkungspflichten des AG

Der AG ist verpflichtet, comrecon nach besten Kräften zu unterstützen und bei der Erfüllung des Auftrages mitzuwirken. Der AG ist insbesondere verpflichtet, comrecon alle zur Erfüllung vertraglicher Pflichten erforderlichen Unterlagen, Daten und Informationen in der erforderlichen Form zur Verfügung zu stellen und über alle für die Abwicklung eines Auftrages relevanten Umstände und Vorgänge zu informieren.

6. Änderungen, Abweichungen

Kosten, die auf einer nachträglichen Änderung oder Anpassung der Bestellung beruhen, werden ausschließlich vom AG getragen.

7. Preise, Zahlung

Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung erhöhen, so ist comrecon berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet. Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, mit Rechnungserhalt und ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen fällig. Mangels abweichender Vereinbarung sind bei Auftragsbestätigung 30% der Vergütung zur Zahlung fällig. comrecon ist nach eigenem Ermessen berechtigt, Teilbabrechnungen vorzunehmen und Kostenvorschüsse zu verlangen. Spesen (z.B. für Reisen, Übernachtung) sind gesondert zu vergüten. Flug Economy Flex, Auto € 0,50/km, Bahn 1. Klasse, Hotels mindestens 4 Stern. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das angegebene Konto von comrecon erfolgen. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet. Das Entgelt gebührt comrecon auch dann zur Gänze, wenn die Erfüllung des Auftrages aus Gründen unterbleibt, die nicht in der Sphäre von comrecon gelegen sind; Kostenvoranschläge von comrecon sind unverbindlich. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der AG ebenso wie Transport- und Zustellkosten. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung, ohne Verpflichtung zur Vorlage und Protesterhebung und nur zahlungshalber angenommen. Bei auch bloß objektivem Zahlungsverzug hat der AG Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 1 % pro Monat zu entrichten.
Allenfalls gewährte Rabatte, Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen gelten bei Zahlungsverzug oder im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den AG als nicht gewährt. Im Fall auch des bloß objektiven Verzuges verpflichtet sich der AG, die zur Einbringlichmachung der Forderung anlaufenden Mahn- und Inkassospesen zu bezahlen.
Wird über den AG ein Insolvenzverfahren eröffnet, der Konkurs über das Vermögen des AG mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, ein Exekutionsverfahren gegen den AG eingeleitet, tritt eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des AG ein, erfolgen nicht vollkommen unbedenkliche Kreditauskünfte über den AG oder befindet sich der AG gegenüber comrecon in Zahlungsverzug, so ist comrecon berechtigt, die sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Beträge zu verlangen. Weiters ist comrecon in jedem dieser Fälle berechtigt, weitere von comrecon auftragsbestätigte Lieferungen auch dann von Vorauskasse oder Sicherstellung abhängig zu machen, wenn eine solche nicht vereinbart worden ist.

8. Eigentumsvorbehalt

comrecon behält sich das Eigentumsrecht an allen gelieferten körperlichen Gegenständen bis zur gänzlichen Bezahlung vor. comrecon ist nach voriger Ankündigung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Abholung der Vorbehaltsware berechtigt, wenn der AG mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen auch in bloß objektivem Verzug ist oder Umstände eintreten, die eine Gefährdung der Ansprüche von comrecon begründen.

9. Gewerbliche Schutzrechte, Datenschutz

Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung räumt comrecon dem AG auf Dauer des Vertrags-
verhältnisses an sämtlichen in oder aus Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag stehenden Leistungen, Arbeitsergebnissen und Schöpfungen, vor allem an Werken im Sinne des Urheberechtsgesetzes, wie insbesondere an sämtlichen Texten, Grafiken, Bildern, Layouts, Ideen, Konzepten, Plänen, Skizzen, Werbemitteln, Filmen, Entwürfen, Designs, Kennzeichen etc. ein auf die Republik Österreich beschränktes Nutzungsrecht (Werknutzungsbewilligung) ein. Der sachliche Umfang dieses Nutzungsrechtes richtet sich jeweils nach dem Zweck des einzelnen Auftrages bzw. der einzelnen Maßnahme.
Bei Inanspruchnahme von Leistungen Dritter wird comrecon dafür Sorge tragen, dass mit jenen Dritten entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen werden, so dass sichergestellt ist, dass comrecon die Nutzungsrechte an diesen Leistungen im Sinne dieses Vertragspunktes erhält.
Änderungen von Leistungen, Arbeitsergebnissen und Schöpfungen, vor allem an Werken im Sinne des Urheberechtsgesetzes, sind nur mit Zustimmung von comrecon bzw. des Urhebers zulässig. Der Erwerb jeglicher Nutzungs- und Verwertungsrechte durch den AG erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher fälliger Rechnungen an comrecon. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der AG nur auf jederzeitigen Widerruf zur Nutzung berechtigt. comrecon ist bei Zahlungsverzug berechtigt, die Unterlassung jeglicher Nutzung von erbrachten Leistungen zu verlangen. Der AG stimmt einer Verarbeitung der aus der Geschäftsbeziehung gewonnenen Daten, insbesondere zur Erstellung von Benchmarks, zu.
Der AG leistet comrecon dafür Gewähr, dass an allen übermittelten Unterlagen und Daten keine Rechte Dritter bestehen. Der AG hält comrecon hinsichtlich allfälliger Ansprüche einschließlich der Kosten zur Abwehr schad- und klaglos.

10. Gewährleistung

comrecon leistet ohne ausdrückliche schriftliche Zusage keine Gewähr für eine bestimmte Verwendbarkeit oder Verwertbarkeit der Leistungen.
Der AG ist bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit verpflichtet, die Leistung von comrecon unverzüglich und eingehend – auch hinsichtlich der Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck – zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Mängel schriftlich zu rügen. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unwesentlicher Mängel zurückzuhalten oder auf einen Warenteil entfallende Zahlungen deshalb zurückzuhalten, weil ein anderer Warenteil wesentliche Mängel aufweist. Jegliche Ansprüche auf Gewährleistung sind solange gehemmt, als sich der AG in Zahlungsverzug befindet; diese Hemmung hindert jedoch nicht den Beginn, Lauf und Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Der AG ist verpflichtet, comrecon bei der Mängelfeststellung und -behebung zu unterstützen und alle erforderlichen Maßnahmen (wie Zutritt, Einsicht in Unterlagen etc.) zu ermöglichen. Kommt der AG bei der Mängelbehebung seiner Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Mahnung durch comrecon nicht nach, ist die Geltendmachung jeglicher Ansprüche, die aus einer mangelhaften Leistung resultieren, ausgeschlossen.

11. Haftung

Eine Haftung von comrecon ist dem Grunde nach auf solche Schäden beschränkt, die von comrecon nachweislich vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht werden. Der Höhe nach ist eine Haftung pro Projekt mit dem Netto-Auftragswert beschränkt. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden Dritter ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Ansprüche auf Ersatz von Schäden müssen bei sonstigem Ausschluss längstens innerhalb eines Jahres ab Liefertermin gerichtlich geltend gemacht werden. Für nach Ablauf dieser Frist geltend gemachte oder erst entstehende Schäden wird jegliche Haftung ausgeschlossen.

12. Aufrechnungsverbot, Vertragsübernahme, Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des AG gegen Forderungen von comrecon ist ausgeschlossen.
comrecon ist berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus der Geschäftsbeziehung zum AG im Wege der Vertragsübernahme auf einen Dritten zu übertragen. Der AG ist von einer Vertragsübernahme zu verständigen. Mit der Vertragsübernahme scheidet comrecon aus dem Vertragsverhältnis aus und der Dritte tritt mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag ein. Eine Abtretung von Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung ist darüber hinaus nur im Rahmen des § 1396 ABGB zulässig.
Solange der AG nicht sämtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit comrecon erfüllt hat, ist comrecon berechtigt, sämtliche Leistungen und Lieferungen zurückzubehalten.

13. Rücktrittsrecht

comrecon ist berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn
(1) der AG gegen eine nicht bloß unwesentliche vertragliche Pflicht verstößt und diesen Verstoß trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, wobei der mehrmalige Verstoß gegen auch bloß unwesentliche vertragliche Pflichten als wesentliche Vertragsverletzung zu werten ist,
(2) die Leistung aus von comrecon nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden kann,
(3) über den AG ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird,
(4) ein Ereignis höherer Gewalt eintritt, welches comrecon an der Erbringung der Leistung hindert, oder
(5) sonst ein Grund vorliegt, der es comrecon erheblich erschwert, seine Leistungen zu erbringen.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Für alle Ansprüche aus dem Vertrag wird als Erfüllungsort Wien und die ausschließliche Zuständigkeit des in Wien sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. comrecon bleibt jedoch berechtigt, den AG an seinem Sitz zu klagen.

15. Schriftformvorbehalt

Zusagen von comrecon oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall der schriftlichen Bestätigung durch comrecon.

16. Zustellungen

Zustellungen von comrecon an den AG erfolgen an die vom AG zuletzt bekannt gegebene Anschrift.